Berücksichtigung von Elternzeiten bei Betriebsrente
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (06.05.2025 - 3 AZR 65/24), dass bei einer umlagebasierten betrieblichen Altersversorgung Erziehungs- oder Elternzeiten, in denen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, nicht zur Wartezeit für eine Besitzstandsrente zählen müssen.
Die Klägerin war bei der Deutschen Post beschäftigt, auf deren Arbeitsverhältnis bestimmte Tarifverträge (u. a. der Versorgungstarifvertrag) Anwendung fanden. Für eine tarifliche Besitzstandskomponente war eine fünfjährige Wartezeit nötig – nur vergütete Monate wurden angerechnet. Die Klägerin befand sich vor dem maßgeblichen Stichtag über vier Jahre in Erziehungsurlaub ohne Entgelt und erreichte deshalb die erforderliche Wartezeit nicht. Sie klagte mit dem Argument, die Nichtanrechnung der Erziehungszeit sei diskriminierend, da diese überwiegend Frauen betreffe. Die Klage blieb erfolglos.
Das BAG hielt die Regelung für zulässig, weil umlagebasierte Systeme an vergütungspflichtige Zeiten anknüpfen dürfen. Monate ohne Entgelt, wie z. B. Elternzeit, müssen nicht berücksichtigt werden. Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts liege nicht vor oder sei zumindest gerechtfertigt, da objektive Gründe vorlägen. Zudem seien frühere Versicherungszeiten der Klägerin im neuen System sogar vorteilhaft berücksichtigt worden (mit Faktor 1,4).
Quelle: BAG, Pressemitteilung v. 06.05.2025